Satzung
§ 1 - NAME UND SITZ
1. Der Verein hat den Namen: Savate Club Buhlbronn
und hat seinen Sitz in Schorndorf-Buhlbronn.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Danach lautet der Name "Savate Club Buhlbronn e.V.".
§ 2 - ZWECK
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der
Abgabenordnung.
2. Der Verein fördert den Gesundheits- und Breitensport. Der
Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von
geordneten Sport- u. Spielübungen im französisch Kickboxen.
3. Die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 3 - VEREINSVERMÖGEN
1. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich für die satzungsmäßigen
Zwecke zu verwenden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Savate
Verband Savate - Canne - Bâton Deutschland e.V., der dieses
Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für die Förderung des
Sports zu verwenden hat.
§ 4 - GRUNDSÄTZE FÜR DIE TÄTIGKEIT
1. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.
2. Der Verein bekennt sich zum Grundsatz des Amateursports.
3. Der Verein will durch seine Tätigkeit der Gesundheit und Erholung der
Bevölkerung dienen. Er bemüht sich insbesondere um eine sinnvolle
Gestaltung der Freizeit und setzt sich für Toleranz gegenüber
ausländischen Mitbürger ein.
4. Der Verein bekennt sich zum Grundsatz des "Fair Play".
5. Der Verein setzt sich für einen dopingfreien Sport ein.
§ 5 - AUFGABEN
1. Der Verein vermittelt seinen Mitgliedern die Teilnahme an aktiver und
passiver Freizeitgestaltung nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit.
2. Der Verein betreibt die Förderung und Pflege des Gesundheits- und
Breitensports ohne Einschränkung des Geschlechts oder des Alters.
§ 6 - MITGLIEDSCHAFT IN ANDEREN VERBÄNDEN
1. Der Verein kann die Mitgliedschaft in anderen Verbänden erwerben und
sich insoweit deren Satzung unterwerfen, als dies nicht im Widerspruch zur
eigenen Satzung steht.
§ 7 - ZUSTÄNDIGKEIT UND RECHTSGRUNDLAGEN
1. Der Verein regelt seinen eigenen Geschäftsbereich durch diese Satzung
und Entscheidung seiner Organe.
2. Diese Satzung und die Entscheidungen der Vereinsorgane sind für die
Vereinsmitglieder verbindlich.
§ 8 - GESCHÄFTSJAHR
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 - MITGLIEDER
1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind Personen, die satzungsmäßige Bestrebungen
des Vereins anerkannt und die Aufnahmeformalitäten erfüllt haben.
3. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt, wenn sie
sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben.
4. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre
Erziehungsberechtigten schriftlich dem Aufnahmeantrag und damit verbundenen
Bedingungen zustimmen.
§ 10 - ERWERB UND BEGINN DER MITGLIEDSCHAFT
1. Der Aufnahmeantrag hat schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann von bestimmten Auflagen
abhängig gemacht werden ( z.B. ärztliches Artest, Erklärung der
Erziehungsberechtigten, Führungszeugnis u.ä.).
Der Vorstand kann die Aufnahme nur unter Nennung von stichhaltigen
Gründen ablehnen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 11 - BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung
des Vereins.
2. Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines Kalendervierteljahrs
unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen erklärt werden. Bei
Minderjährigen ist die schriftliche Bestätigung durch die
Erziehungsberechtigten erforderlich.
3. Der Ausschluss ist zulässig:
a. wegen Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben
und sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des
Sports schädigen,
b. wegen eines groben Verstoßes gegen die Satzung des Vereins, die Satzung
der Verbände oder Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen
von Vereinsorganen,
c. wegen unehrenhaften Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
d. wegen Nichtzahlung von Beiträgen über 6 Monate ohne Nennung von
Gründen. Der Vorstand hat das Recht solche Mitglieder uneingeschränkt
auszuschließen, wenn bei der Mahnung ausdrücklich auf die Möglichkeit der
Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss hingewiesen wurde.
e. Wird Satzungsgemäß die Auflösung des Vereins beschlossen, endet mit
einem solchen Beschluss die Mitgliedschaft in den Verbänden, deren
Mitgliedschaft der Verein erworben hat.
f. über die Ausschlussmöglichkeit zu a. bis e. entscheidet der Vorstand.
Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Ausgeschlossenen innerhalb
einer Frist von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses das Recht der
Berufung an die Mitgliederversammlung zu. In diesem Fall hat der Vorstand
innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung einzuberufen.
Deren Entscheidung ist endgültig.
g. Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ausschlusses an das Mitglied bis zur
endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen sämtliche
Mitgliedschaftsrechte.
h. Alle in der Verwahrung des Mitglieds befindlichen Sachen des Vereins sind
unverzüglich und vollständig dem Vorstand auszuhändigen.
§ 12 - RECHTE DER MITGLIEDER
1. Die Mitglieder haben das Recht:
a. sämtliche durch die Satzungsgewährleisteten Einrichtungen des Vereins
in Anspruch zu nehmen,
b. den Einsatz der Mittel zum Wohle aller zu verlangen,
c. Versammlungen entsprechend der Mehrheitserfordernisse einberufen zu
lassen,
d. an den Versammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an
Abstimmungen teilzunehmen. Mitglieder unter 7 Jahren verfügen allerdings
nicht über ein Stimmrecht. Auch können sie an Wahlen nicht teilnehmen,
e. der Beschwerde an den Vereinsvorstand, wenn eine Rechtsverletzung durch
ein Vorstandsmitglied , durch eine vom Vorstand mit Funktion ausgestattete
Person, durch ein Vereinsorgan oder sonstige im Zusammenhang mit dem
Vorstand stehende Person vorliegt.
f. Die Mitglieder ruhen im Falle § 11, Ziffer g
g. Sie können außerdem durch Vorstandsbeschluss im Falle des
Beitragsverzuges bis zur Erfüllung ausgesetzt werden.
§ 13 - PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1. Die Mitglieder haben dem Verein gegenüber die Pflicht:
a. ihn in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen und sein Ansehen
nach innen und außen zu bewahren,
b. die Mitgliedsbeiträge und sonstige durch diese Satzung oder Beschluss
der Mitgliederversammlung bestimmten Abgaben pünktlich und in voller Höhe
zu entrichten,
c. den Anordnungen des Vorstandes, der Vereinsorgane oder den durch den
Vorstand oder Mitgliederversammlung mit Funktion ausgestatteten Person Folge
zu leisten, sofern keine Rechtsverletzung vorliegt,
d. die Räumlichkeiten und das Eigentum des Vereins oder die ihm zu
Verfügung gestellten Räumlichkeiten oder Gerätschaften schonend und
pfleglich zu behandeln, Schäden zu vermeiden und eingetretene Schäden
unverzüglich anzuzeigen,
e. dessen Satzungen und die Satzungen, Ordnungen und sonstige Bestimmungen
der Verbände, deren Mitgliedschaft der Verein erworben hat, anzuerkennen
und zu beachten.
§ 14 - HAUSRECHT
1. Das Hausrecht für die Dauer der zugewiesenen Hallenzeit übt der
eingeteilte Trainer oder ein von ihm beauftragter Sportler aus. Er ist
berechtigt, Personen die sich unbefugt am Trainingsort aufhalten oder
Sportler, die Anweisungen nicht befolgen, der Halle zu verweißen.
§ 15 - MITGLIEDSBEITRAG
1. Der Mitgliedsbeitrag und die sonstigen Abgaben werden dem Grunde und der
Höhe nach von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Mitgliedsbeitrag und die sonstigen Abgaben dürfen nur zur Erfüllung
des Zweckes und der Aufgaben des Vereins in angemessener Höhe festgesetzt
und verwendet werden.
3. Über die Festsetzung oder Umgestaltung des Beitrages kann die
ordentliche Mitgliederversammlung nach ordnungsgemäßer Einberufung
entscheiden.
In der Regel geschieht dies in der alljährlich stattfindenden General bzw.
Jahreshauptversammlung.
4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 15 - HAUSHALT
1. Der Vorstand ist angehalten, für jedes Geschäftsjahr einen
Haushaltsplan aufzustellen.
2. Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei
sparsamer Geschäftsführung ausschließlich für Zwecke des Sports zu
verwenden.
Die Ausgaben müssen sich im Rahmen des Haushaltsplanes halten.
3. Für jedes Geschäftsjahr ( Kalenderjahr ) ist über die Einnahmen und
Ausgaben abzurechnen. Die Kassenprüfer haben die Jahresrechnung zu prüfen
und den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung darüber zu berichten.
§ 17 - ORGANE DES VEREINS
1. Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
2. Darüber hinaus können im Bedarfsfalle nach Beschlussfassung des
Vorstandes oder der Mitgliederversammlung weitere Organe eingerichtet
werden.
§ 18 - DER VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Kassenwart,
dem Schriftführer
2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der
stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
3. Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversammlung und gilt jeweils für die Dauer von 4 Jahren. Eine
Wiederbestellung ist zulässig.
4. Die Bestellung des Vorstandes ist vor Ablauf der Amtszeit (4 Jahre) nur
möglich zu widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere
grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen
Geschäftsführung. Der Widerruf der Bestellung kann auch für ein einzelnes
Vorstandsmitglied erfolgen.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der u.a. die
Aufgabenverteilung für die einzelnen Vorstandsmitglieder festzulegen ist.
6. Der Vorstand muss mindestens 2 x im Jahr zusammentreten. Im
Bedarfsfalle haben die Zusammenkünfte entsprechend der Notwendigkeit zu
erfolgen.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
8. Über die Sitzung des Vorstands und ggf. die gefassten Beschlüsse ist
ein Protokoll zu fertigen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu
unterschreiben.
9. Die Sitzungen des Vorstandes sind in der Regel nicht öffentlich.
10. Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einrichten.
§ 19 - DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung ist die durch den Vorstand einberufene
Versammlung aller ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung kann als ordentliche Versammlung ( General-
oder Hauptversammlung ) oder als außerordentliche Versammlung (
Dringlichkeits- versammlung ) einberufen werden.
4. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung-
Generalversammlung ) findet jährlich statt. Ihre Einberufung erfolgt im
ersten Kalendervierteljahr. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor
dem durch den Vorstand festgelegten Termin schriftlich erfolgen.
5. Die Einberufung muss den genauen Ort, den Termin und die vorgesehene
Tagesordnung enthalten.
Zur Tagesordnung der Hauptversammlung gehören in jedem Fall der Bericht des
Vorstands, der Kassenprüfer und die Beschlussfassung über die Vorlage des
Haushaltes für das folgende Geschäftsjahr.
6. Weitere Tagesordnungspunkte können bei Bedarf aufgeführt werden, sofern
sie nicht zwingend durch diese Satzung vorgeschrieben sind.
7. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt hinsichtlich der
Bekanntmachung und der Tagesordnung Ziffer 4 und 5. Sie wird einberufen,
wenn dies im Interesse des Vereins dringend und unaufschiebbar ist oder
schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens 25% der Mitglieder
verlangt wird.
8. Die außerordentliche Versammlung ist dann spätestens vier Wochen
nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll zwei
Wochen vor dem festgesetzten Termin unter Angabe der Tagesordnung ergangen
sein.
9. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ein Antrags- und
Anhörungsrecht.
10.Bei Beschlussfassung oder Wahlen entscheidet in der Regel die Mehrheit
der
anwesenden Mitglieder.
11.Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins
bedürfen
einer Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder.
12.Stimmgleichheit bei Beschlüssen gilt als Ablehnung.
13.Die Stimmabgabe zur Beschlussfassung oder Wahl erfolgt durch Handzeichen.
Sofern ein Mitglied die geheime und schriftliche Stimmabgabe fordert, ist
dem stattzugeben. Sofern erforderlich, ist ein Auszählungs- oder
Wahlausschuss
zu benennen.
14.Nicht anwesende Mitglieder haben kein Stimmrecht. Sie können jedoch
bei
anstehenden Wahlen gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem
Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
15.Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das von
dem
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 20 - DIE KASSENPRÜFER
1. Die Kassenprüfer werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf
die Dauer von jeweils einem Jahr gewählt.
Ihre Wiederwahl ist 1x zulässig.
2. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung der Jahresrechnung. Sie haben
ferner das Recht, während eines Geschäftsjahres Prüfungen der Kasse,
Bücher und Belege vorzunehmen. Grundlage der
Prüfung sind die Beschlüsse der Organe.
3. Die Mitgliederversammlung wählt in der Regel zwei Kassenprüfer. Die
Prüfung der Finanzen des Vereins wird nach Beendigung des Geschäftsjahres
vorgenommen. Die Prüfer können einzeln oder zusammen eine Prüfung
vornehmen.
4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere und
kurzfristige Kassenprüfungen herbeigeführt werden.
5. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Dies erfolgt in der Regel in der Jahreshauptversammlung.
6. Mitglieder des Vorstandes können nicht Kassenprüfer sein.
§ 21 - AUSSCHÜSSE
1. Der Vorstand kann für bestimmte Vereinsaufgaben Ausschüsse ( z.B.
Wahlen, Veranstaltungen u.a. ) einsetzen. Diese haben nach seinen Weisungen
die
ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Die Leitung der Ausschüsse hat
der 1.
Vorsitzende. Er kann diese auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen.
Die
Mitarbeit in einem Ausschuss kann durch ein Vereinsmitglied nur in einem
dringenden Hinderungsfall verweigert werden.
§ 22 - ABTEILUNGEN
1. Die aktiven Vereinsmitglieder können nach Sportart, Leistungsstand,
Alter und Geschlecht in entsprechenden Abteilungen zusammengefasst werden.
2. Über die Bildung von Abteilungen und Zuweisung der Mitglieder zu den
einzelnen Abteilungen entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem
jeweiligen Abteilungsleiter ( Trainer ).
3. Dem Abteilungsleiter obliegt die sportliche und technische Leitung der
Abteilung. Er kann mit Zustimmung des Vorstandes andere Mitglieder zur
Mithilfe heranziehen.
§ 23 - EHRUNGEN
1. Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben,
können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Zu einer Ernennung bedarf es
einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
2. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft setzt die unter 1. genannte
Voraussetzung gleich.
3. Zu Ehrenmitgliedern können vereinsfremde Personen, aktive und passive
Mitglieder ernannt werden.
4. Neben der Ehrenmitgliedschaft können Mitglieder des Vereins durch
besondere Ehrungen für ihre Verdienste um den Verein und den Sport durch
Verleihung von
Ehrengaben gewürdigt werden.
§ 24 - AUFLÖSUNG DES VEREINS
1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vorstandes oder der
Mitglieder beschlossen werden.
2. Zur Gültigkeit des Auflösungsbeschlusses ist eine Mehrheit von ¾ der
erschienenen Mitglieder erforderlich.
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